Schengener Abkommen
Seit dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens am 26. Mai 1995 genügt ein gültiges Schengen-Visum oder ein Aufenthaltstitel wie eine
- Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland
- Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG
- Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland
- Aufenthaltsbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland
- Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland
für Reisen in der Bundesrepublik Deutschland, in die folgenden Länder ohne separates Visum für jedes Land, mit einer Gesamtdauer von maximal drei Monaten:
- Benelux-Länder: Belgien, Niederlande, Luxemburg
- Frankreich
- Griechenland
- Italien
- Österreich
- Portugal
- Skandinavien: Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden
- Spanien
Sowohl das Schengen-Visum als auch der Aufenthaltstitel müssen über den tatsächlichen Aufenthalt im Ausland hinaus gültig sein.
Ausgeschlossen von einer visumfreien Einreise in die Schengenstaaten sind Personen, die folgende Dokumente besitzen:
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
- Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber
Siehe auch

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