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Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare in den Niederlanden
Ausländische(r) Partner oder Partner im Ausland
Wenn ein oder beide Partner nicht in Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit ist (sind) oder seinen (ihren) Wohnsitz nicht in den Niederlanden hat (haben), gelten folgende Regelungen:
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Partner, die beide nicht in Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit sind und die ihren Wohnsitz beide im Ausland haben, können in den Niederlanden keine Ehe schließen.
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Partner, die beide nicht in Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit sind, können in den Niederlanden die Ehe schließen, wenn zumindest einer von beiden in den Niederlanden wohnhaft ist.
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Partner, die beide im Ausland wohnhaft sind, können in den Niederlanden die Ehe schließen, wenn zumindest einer von beiden in Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit ist.
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Partner, die beide in den Niederlanden wohnhaft sind, können in den Niederlanden grundsätzlich die Ehe schließen, auch wenn keiner der beiden in Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit ist.
Wenn mindestens einer der beiden Partner seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat oder in Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit ist, wird die Frage, ob die Partner die Ehe miteinander eingehen dürfen, nach niederländischem Recht beurteilt. Läßt die niederländische Gesetzgebung eine Eheschließung der Partner zu, so können sie die Ehe miteinander eingehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob im Herkunftsland des (der) nichtniederländischen Partner(s) die gleichgeschlechtliche Ehe gesetzlich erlaubt ist oder nicht.
Rechtliche Anerkennung der Ehe im Ausland
Dennoch muß berücksichtigt werden, daß im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen im Ausland möglicherweise Probleme auftreten können. Mit der gesetzlichen Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe nehmen die Niederlande international gesehen eine Vorreiterrolle ein. In zahlreichen europäischen Staaten besteht zwar die Möglichkeit der eingetragenen Lebensgemeinschaft, doch hinsichtlich der gleichgeschlechtlichen Ehe nehmen die Niederlande bis zum heutigen Tage eine einzigartige Position ein. Das bedeutet, daß die Partner gleichgeschlechtlicher Ehen berücksichtigen müssen, daß ihre Ehe und die sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht überall im Ausland anerkannt werden.
So können Probleme praktischer und sozialer aber auch rechtlicher Art auftreten. Bei kurzen Auslandsaufenthalten wie beispielsweise zu Urlaubszwecken wird es sich vor allem um praktische und soziale Probleme handeln. Bei längeren Aufenthalten oder gar Übersiedlungen in Länder außerhalb der Niederlande können in wichtigen Bereichen wie beispielweise dem Erbrecht juristische Probleme auftreten.
Wird eine Ehe im Ausland nicht anerkannt, so muß dies im übrigen nicht in jedem Fall bedeuten, daß den Konsequenzen einer solchen Eheschließung überhaupt keine Bedeutung beigemessen wird. So ist es beispielsweise denkbar, daß das vermögensrechtliche Verhältnis zwischen den beiden Ehepartnern im Ausland sehr wohl anerkannt wird.
Wichtig ist es, in den Niederlanden bzw. in dem Land, in dem die betroffenen Personen ihren Wohn- bzw. Aufenthaltsort haben, rechtzeitig juristischen Rat einzuholen. So kann es beispielsweise erforderlich sein, das vermögensrechtliche Verhältnis genau zu bestimmen oder ein Testament zu errichten.
Auf den Antillen und Aruba wird die gleichgeschlechtliche Ehe zwar rechtlich anerkannt, jedoch ist es nicht möglich, dort eine solche Ehe zu schließen.

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